AGB

Vorbemerkung

Die Firma Alutron beliefert nur Unternehmen und Wiederverkäufer, keine Privatpersonen oder Privathaushalte.

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden die Grundlage für sämtliche Liefer- und Leistungsverträge der Firma Alutron. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind auf sämtlichen Formularen von Alutron rückseitig aufgedruckt. Der Besteller hat somit jederzeit die Möglichkeit hiervon Kenntnis zu nehmen. Mit Beginn der Geschäftsbeziehungen gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen somit unwidersprochen kraft stillschweigender Unterwerfung. Sollten in Bedingungen des Bestellers den Liefer- und Zahlungsbedingungen von Alutron widersprechende Bestimmungen enthalten sein, gelten diese nicht, es sei denn sie sind ausdrücklich und schriftlich von Alutron als Vertragsinhalt bestätigt worden.

 

1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Alutron zu Stande. Deren Inhalt ist maßgeblich. Nachträgliche Änderungen des Bestellers werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Alutron Vertragsinhalt.

 

2. Preise und Fracht

Es gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise von Alutron. Diese Preisfestlegung steht unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von Alutron verstehen sich unfrei der Betriebsstätte des Auftraggebers in EURO zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Alutron. Sämtliche Transportschäden bis zur Betriebsstätte des Auftraggebers gehen zu Lasten von Alutron. Wird aus Gründen Ware zurückgenommen, die Alutron nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang bei Alutron.
Werden nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers Änderungen am Werkgegenstand vorgenommen, bedarf es einer erneuten schriftlichen Auftragsbestätigung durch Alutron. Sämtliche Änderungen werden dem Besteller berechnet, ein verbindlicher Kostenvoranschlag wird vorgelegt.

 

3. Liefermängel / Lieferfrist

Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig. Gleichermaßen erhöht sich / verringert sich die geschuldete Vergütung. Alutron ist zu Teillieferungen berechtigt. Die von Alutron angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf den Auslieferungsdatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt den Kunden zugestellt wird. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden sind. Sollte für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich sein, so beginnen Lieferfristen erst mit der vollständigen Erbringung dieser Handlung durch den Besteller zu laufen. Bei Überschreiten der verbindlichen Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Werden verbindliche Lieferfrist einschließlich angemessener Nachfrist nicht eingehalten, haftet Alutron ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde.
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder ähnliche unvorhersehbare und von Alutron nicht zu vertretende Umstände entbinden Alutron von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz geltend zu machen.

 

4. Gewährleistung

Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind sofort, mindestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, Alutron  schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Überprüfung auf Mangelfreiheit, werden Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht angezeigt, so entfällt diesbezüglich jede Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Dies betrifft auch die Haftung für versteckte Mängel. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, hat der Besteller grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Alutron ist berechtigt, die Nacherfüllung nach eigener Wahl vorzunehmen. Dabei ist Alutron berechtigt, anstatt der Nacherfüllung eine Neulieferung vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist Alutron zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch in diesem Fall trifft Alutron die Entscheidung zwischen Nacherfüllung oder Neulieferung. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und / oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt -mindestens zwei Mal- fehlgeschlagen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit Alutron grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

 

5. Warenrücknahmen

Warenrücknahmen können nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Alutron erfolgen. Für Warenrücknahmen, die nicht von Alutron zu vertreten sind, werden 15 % des Warenwertes bei Gutschriften in Abzug gebracht. Sonderanfertigungen und Fertigprodukte sind generell von einer Rücknahme ausgeschlossen.

 

6. Pflichtverletzungen

Die Haftung für Pflichtverletzungen von Heroll beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Alutron haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche auf vom Besteller geprüfte Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, die vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, zurückzuführen sind. Für konstruktive Gestaltung und Richtigkeit von reproduzierten Vorlagen haftet Heroll grundsätzlich nicht. Alutron hat lediglich die Pflicht, den Besteller -soweit erkennbar- unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung von Vorlagen hinzuweisen. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfpflicht besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter für Alutron nicht.

 

7. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Rechnungen von Alutron sind zu 50% sofort ohne jeden Abzug fällig, die restlichen 50% sind bei Lieferung fällig. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Bei Einräumung eines Zahlungsziels ist Alutron berechtigt, bei dessen Überschreitung Verzugszinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es Alutron frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen, auch ohne dass es einer nochmaligen Aufforderung zur Vertragserfüllung bedarf. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist Alutron berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu verlangen. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so ist Alutron berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen. Eingehende Zahlungen werden zunächst immer auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf Hauptforderung verrechnet. Bei mehreren Forderungen werden Zahlungen zunächst auf die jeweils ältere Forderung verrechnet. Sind Zahlungstermine für ältere Rechnungen bereits überschritten, ist eine Skontierung einer jüngeren Rechnung nicht möglich.

 

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von Alutron in deren Eigentum. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht Alutron das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an Alutron ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an Alutron Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Alutron und dem Besteller. Im Übrigen sind sämtliche Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere sind Sicherungsübereignung oder Verpfändung nicht erlaubt. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist dies Alutron sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Aktenzeichen des Vollstreckungstitels, Geschäftsnummer des Vollstreckungsverfahrens und Name des Gerichtsvollziehers) gegebenenfalls unter Beifügung des Vollstreckungsprotokolls mitzuteilen. Sachen, die von Alutron dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (zum Beispiel Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge etc.) bleiben im Eigentum von Alutron.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für alle Vertragspartner der Gewerbebetrieb des Kunden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vereinbarungen der Parteien ist Nürnberg. Für Auslandslieferungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

10. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Inhalt und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses betreffen, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.